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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB: Stand 12.04.2011
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§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen bilden die Grundlage aller Vertragsbeziehungen zwischen der Comcoplast Comco Commercial Cooperation GmbH, nachfolgend Comcoplast GmbH, und dem Kunden für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie sind für den Inhalt der Vertragsbeziehungen maßgeblich, soweit nicht in den Einzelverträgen Abweichendes geregelt ist. Die Comcoplast GmbH widerspricht der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden; diese werden nur durch die schriftliche Bestätigung der Comcoplast GmbH für den Vertrag wirksam.

1.2 Die Waren werden ausschließlich in den in unseren jeweils aktuellen Angeboten Ausführungen, Verpackungseinheiten bzw. Mindestmengen geliefert. Soweit nicht anders vereinbart ist die Mindestmenge die von unserem Lieferanten vorgeschriebene Abnahmemenge bzw. Verpackungseinheit.

1.3 Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen plus/minus 10%, bei Druckaufträgen plus/minus 15%, berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot der Comcoplast GmbH ist freibleibend. Ein Vertrag kommt durch die Erteilung eines Kundenauftrages auf einem Comcoplast GmbH Auftragsformular und die schriftliche Bestätigung dieses Auftrages durch die Comcoplast GmbH, durch die Unterzeichnung eines Vertrages durch die beiden Vertragspartner oder durch die tatsächliche Bereitstellung der Leistung durch die Comcoplast GmbH zustande.

2.2 Sollten Angaben zum Sortiment falsch gewesen sein oder sind Mindestbestellmengen zu beachten, werden wir dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme er frei entscheiden kann. Nehmen wir ein Angebot des Kunden nicht an, teilen wir dies dem Kunden mit.

2.3 Alle Angebote und Leistungen der Comcoplast GmbH stehen unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Realisierbarkeit.

2.4 Die Comcoplast GmbH kann den Abschluss des Vertrages ganz oder teilweise verweigern (z.B. bei Verweigerung der Einzugsermächtigung oder der Bonitätsprüfung) oder auch Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, daß wir mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben.

2.6 Stellt sich heraus, dass die bestellte Waren nicht verfügbar sind, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

§ 3 Preise

3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Die Preise verstehen sich inklusive Verpackung ab Werk bzw. Lager. Falls der Versand auf Basis einer Frei-Haus-Lieferung als Eil- oder Expressgut gewünscht wird, sind die Mehrkosten vom Kunden zu tragen.

3.3 Sämtliche nötigen Werkzeuge, Entwürfe und Klischees werden gesondert berechnet.

§ 4 Lieferung

4.1 Alle Lieferungen erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Kunden über.

4.2 Die Wahl des Transportmittels steht im Ermessen der Comcoplast GmbH. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen.

4.3 Höhere Gewalt, also insbesondere Krieg, Brand, Sturm, Mangel an Roh- oder Hilfsstoffen, unverschuldete Betriebsstörungen, also insbesondere Streik und/oder Aussperrung, und sonstige von der Comcoplast GmbH nicht zu vertretende Umstände, hier insbesondere fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten wegen Insolvenz oder Vergleich, Verkehrsstörungen und vergleichbare Fälle sowie alle unabwendbaren Ereignisse berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen oder den Liefertermin zu verschieben.

4.4 Teillieferungen bleiben vorbehalten. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten trägt die Comcoplast GmbH.

4.5 Rücksendungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Comcoplast GmbH erfolgen.

§ 5 Zahlung

5.1 Die Comcoplast GmbH liefert –vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz- nach Wunsch des Kunden gegen Rechnung oder gegen Nachnahme. Der Comcoplast GmbH bleibt es vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden.

5.2 Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.

5.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist dieser zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Fazilitätszinssatz oder Basiszinssatz verpflichtet. Die Comcoplast GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der Comcoplast GmbH durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf die Comcoplast GmbH jedoch den gesetzlichen Zinssatz verlangen.

5.4 Für jede Mahnung hat der Kunde € 15 zu zahlen.

5.5 Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Comcoplast GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Die Comcoplast GmbH leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben.

6.2 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründe als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Comcoplast GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von der Comcoplast GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

6.3 Offensichtliche Mängel sind der Comcoplast GmbH innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsan-spruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Kunden.

6.4 Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind der Comcoplast GmbH unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind der Comcoplast GmbH ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB entsprechend.

6.5 Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere und ähnliche Fälle bleiben vorbehalten und lösen keine Gewährleistung aus. Ebenso kann die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware bis zu 3% der Gesamtmenge je Ausführung nicht beanstandet werden.

6.6 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 7 Haftung

7.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet die Comcoplast GmbH nicht –egal aus welchem Rechtsgrund- für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die Comcoplast GmbH, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der Comcoplast GmbH der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet die Comcoplast GmbH nicht.

7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Folgeschäden.

7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatz-ansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der Comcoplast GmbH. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und deutlich zu kennzeichnen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die Comcoplast GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gern. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

8.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Kunde und der Comcoplast GmbH eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt die Comcoplast GmbH das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Kunde wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

8.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

8.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die Comcoplast GmbH hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Kunde die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Comcoplast GmbH ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte der Comcoplast GmbH an der Ware an die Comcoplast GmbH weiter. Der Kunde ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.  Die Comcoplast GmbH nimmt diese Abtretung an.

8.6 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Falle wird die Comcoplast GmbH hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8.7 Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten.  Insbesondere hat er der Comcoplast GmbH auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. aus-zuhändigen.

8.8 Übersteigt der Wert der für den Kunden bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Comcoplast GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.  Von Pfändungen ist die Comcoplast GmbH unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

8.10 Nimmt die Comcoplast GmbH in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Comcoplast GmbH dies ausdrücklich erklärt. Die Comcoplast GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8.11 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Comcoplast GmbH unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Comcoplast GmbH in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Comcoplast GmbH nimmt die Abtretung an.

8.12 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die die Comcoplast GmbH im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Kunden ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventual-verbindlichkeiten die Comcoplast GmbH darüber zu informieren.

8.13 Wird der Kunde insolvent, wird gegen ihn ein Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt, stellt er seine Zahlungen ein, bietet seinen Gläubigern ein Moratorium an oder wird er aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, ist die Comcoplast GmbH berechtigt, die gelieferte Ware, welche sich noch im Eigentum der Comcoplast GmbH befindet, unverzüglich herauszuverlangen. Hierzu ist die Comcoplast GmbH berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten. Ebenso erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware.

§ 9 Datenschutz

Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Mit der Bestellung erteilt der Kunde der Comcoplast GmbH die ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gemachten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, soweit dies zur Durchführung oder Abwicklung des Vertrages erforderlich ist.

§ 10 Sonstige Regelungen

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich und faktisch möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

10.2 Die Comcoplast GmbH kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Kunde ist in einem solchen Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Kunde selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten, wenn die Comcoplast GmbH vorher schriftlich zustimmt.

10.3 Im Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Wenn der Kunde im Handelsregister eingetragen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Düsseldorf Erfüllungsort und Gerichtsstand. Die Comcoplast GmbH ist jedoch auch berechtigt, einen Rechtsstreit an dem Wohnsitzgericht des Kunden zu führen.

10.4 Es gelten im Übrigen die branchenüblichen Bedingungen, insbesondere die GKV-Prüfungs- und Bewertungsklauseln in den jeweils neuesten Fassungen.

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